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   RG, 30.11.1938 - VI 122/38   

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RG, 30.11.1938 - VI 122/38 (https://dejure.org/1938,554)
RG, Entscheidung vom 30.11.1938 - VI 122/38 (https://dejure.org/1938,554)
RG, Entscheidung vom 30. November 1938 - VI 122/38 (https://dejure.org/1938,554)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist bei der Berechnung des Arbeitseinkommens, nach dessen Höhe sich in den Fällen des § 844 Abs. 2 BGB. und des § 10 Abs. 2 KFG. das Maß der Unterhaltspflicht des Getöteten bemessen haben würde, der Betrag der sozialen Abgaben von dem mutmaßlichen Einkommen abzuziehen? ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 159, 21
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 03.12.1951 - III ZR 68/51

    Rechtsmittel

    An den allgemeinen Unkosten des Haushalts können Abzüge gemacht werden (RGZ 159, 21 ff [23, 24]).

    Das Mass des Unterhalts, das die Witwe nach der Tötung des Ehemannes gemäss § 3 HaftpflG verlangen kann, richtet sich somit, wie die Revision zutreffend bemerkt, nicht danach, was der getötete Ehemann im Falle des Getrenntlebens seiner Ehefrau hätte gewähren können und müssen, sondern danach, was er bei einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft ihr zu gewähren gehabt haben würde (RGZ 159, 21 [24]).

    Nachdem das Reichsgericht von dieser Berechnungsweise abgegangen war und sich der Auffassung angeschlossen hatte, dass nicht von einer starren Regel auszugehen, sondern je nach Lage des besonderen Falles eine Prüfung der einzelnen Aufwendungen vorzunehmen sei und danach errechnet werden müsse, inwieweit dem Geschädigten ein tatsächlicher Ausfall entstehe (RGZ 159, 21 ff [23, 24] und DR 1942, 1186), hat sich diese Ansicht in Rechtsprechung und Rechtslehre allenthalben durchgesetzt (Wussow DAR 1951, 3).

    Auch an den allgemeinen Unkosten des Haushalts (Miete, Heizung, Beleuchtung, Kosten für Hausangestellte und dergleichen) können je nach Lage des Falles Abstriche in Frage kommen (RGZ 159, 21 f [24]).

    Das Reichsgericht (RGZ 159, 21 ff [23]) hat ausdrücklich betont, bei der Bemessung der Höhe der an die Witwe zu zahlenden Rente müsse geprüft werden, ob der Getötete den ganzen mutmasslichen Verdienst für den gemeinsamen Unterhalt zu verwenden verpflichtet gewesen wäre.

    Wie ausgeführt, hat die Klägerin ein Recht darauf, so gestellt zu werden, dass sie die zu Lebzeiten des Mannes geführte Lebensweise, fortsetzen kann (RGZ 159, 21 ff [24]; OGRZ 1, 317 [320]).

  • BGH, 30.06.1964 - VI ZR 81/63

    Verdienstausfall eines Beamten

    Das Reichsgericht hat diesen Umstand zunächst (RGZ 159, 21, 23) bei der Festsetzung einer Witwenrente nach § 844 Abs. 2 BGB, dann auch beim Erwerbsschaden des Verletzten selbst berücksichtigt (Urteil vom 8. Mai 1942 = DR 42, 1186).
  • BFH, 27.11.1985 - II R 148/82

    Erbschaftsteuer - Persönlich haftender Gesellschafter - Tod des Gesellschafters -

    Weder ein Rückgriff auf das Gutachten des Reichsfinanzhofs (RFH) vom 21. Mai 1931 I D 1/30 (RFHE 29, 137) noch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) über die Verpflichtung des erwerbstätigen Ehegatten zur Alterssicherung des anderen Ehegatten (vgl. Lindenmaier/Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, § 844 Abs. 2 BGB Nr. 2, 11, Versicherungsrecht - VersR - 1956, 38, BGHZ 32, 246, VersR 1971, 717, BGHZ 74, 38, 46, die von der Rechtsprechung des Reichsgerichts - RG - abwich, vgl. Juristische Wochenschrift - JW - 1906, 570, 571, RGZ 152, 356, 359; 155, 20; 164, 65, 71; 165, 219, 221; unklar RGZ 159, 21, 23), geben Veranlassung zu einer Änderung der Rechtsprechung.
  • BGH, 30.05.1958 - VI ZR 90/57

    Rechtsmittel

    Im Anschluß an die neuere Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 159, 21; DR 1942, 1186 Nr. 5) hat demgemäß der Bundesgerichtshof ständig dahin erkannt, daß die Berechnung des Erwerbsausfalls, zumal bei Lohn- und Gehaltsempfängern, von den Nettobezügen auszugehen hat, und daß somit die persönlichen Steuern sowie die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge vorweg abzusetzen sind (Urteile vom 3. Dezember 1951 - III ZR 68/51 = LM Nr. 2 zu § 844 Abs. 2 BGB; vom 13. Mai 1953 - VI ZR 78/52 = VersR 1953, 278; vom 10. April 1954 - VI ZR 61/53 = LM Nr. 4 zu § 843 BGB; vom 12. Juli 1957 - VI ZR 190/56 = VersR 1957, 574).
  • BGH, 12.07.1957 - VI ZR 190/56

    Berechnung des Verdienstausfalls von Lohn- und Gehaltsempfängern

    Die Berechnungsmethode entspricht dem Sinne der Vorschrift des § 249 BGB und steht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die für die Schadensberechnung bei unfallbedingtem Verdienstausfall von Lohn- und Gehaltsempfängern in Rechtsprechung und Schrifttum zur Anerkennung gelangt sind (vgl. AG DR 1942, 1186; RGZ 159, 21 [23]; BGH Urteil vom 3. Dezember 1951 III ZR 68/51 LM Nr. 2 zu § 844 Abs. 2 BGB = VRS Bd. 4, 97; BGH Urteil vom 13. Mai 1953 VI ZR 78/52 VersR 1953, 278; BGH Urteil vom 10. April 1954 VI ZR 61/53 NJW 1954, 1034 = VRS Bd. 7, 23 = VersR 1954, 277; Schüttensack, JW 1938, 2655; Wussow, DR 1940, 1862; Wussow, DAR 1951, 3; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 5. Aufl. S 324; Dickertmann, VersWirtsch 1950, 164, 186; Däubler, NJW 1953, 285; Friese, RHaftpflG § 3 a Bem.
  • BGH, 24.01.1978 - VI ZR 95/75

    Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern - Bestehen und Ausmaß eines

    Die beiden Kinder hatten somit, wie auch von der Revision eingeräumt wird, nach den §§ 1601, 1610 BGB einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Vater, der den Anspruch auf Vorsorge vor Krankheitsfällen umfaßte (RGZ 159, 21, 23; Senatsurteile vom 8. November 1960 - VI ZR 183/59 = VersR 1960, 1122, 1124 und vom 26. Mai 1964 - VI ZR 52/63 = a.a.O.; BSGE 11, 30, 31 = NJW 1960, 981 = FamRZ 1960, 116).
  • BGH, 05.02.1957 - VI ZR 312/55

    Anrechnung der Versicherungssumme aus einer Unfallversicherung und der

    Es mußte vielmehr nach den hierfür geltenden Grundsätzen (vgl. RGZ 159, 21 [23 f]; BGH LM Nr. 2 zu § 844 Abs. 2 BGB) ermitteln, welchen Unterhaltsaufwand der getötete Ehemann der Klägerin auf der Grundlage seines voraussichtlichen Reineinkommens und nach entsprechenden Abzügen für seine persönlichen Bedürfnisse, für Ersparnisse an allgemeinen Haushaltskosten und für den Wegfall der Unfallversicherungsbeiträge bis zu seinem mutmaßlichen Lebensende geschuldet hätte.
  • BGH, 08.11.1960 - VI ZR 183/59

    Anforderungen an die Haftungsbegründung einer Eisenbahngesellschaft wegen

    Wären die Hinterbliebenen darauf angewiesen gewesen, sich durch eigene Beitragsleistung die Krankenversicherung zu erhalten, so hätte die aus dem Nettoeinkommen des Getöteten berechnete Schadensersatzrente, die sie von der Beklagten fordern konnten, in der Weise erhöht werden müssen, daß dem auf sie entfallenden Anteil des Nettoeinkommens ihre Beitragszahlungen zur Krankenversicherung zugeschlagen würden (vgl. RGZ 159, 21, 23; BGH, Urteil vom 3. Dezember 1951 - III ZR 68/51 - LM Nr. 2 zu § 844 Abs. 2 BGB;Urteil des erkennenden Senats vom 24. April 1959 - VI ZR 52/58 - VersR 1959, 713, 714/715).
  • BGH, 27.10.1959 - VI ZR 157/58

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß dauernde oder schwere Erkrankungen des Anspruchsberechtigten für die Bemessung einer Geldrente gemäß § 844 Abs. 2 BGB erheblich sein und im Rahmen des § 323 ZPO Berücksichtigung finden können (BGH NJW 1952, 740; RGZ 159, 21, 23).
  • BGH, 18.03.1953 - VI ZR 23/52
    Bei der Berechnung der Höhe der den Klägerinnen zuzubilligenden Rente ist entscheidend, zu welchen Leistungen D., wenn er am Leben geblieben wäre, verpflichtet gewesen wäre (RGZ 159, 21 [23]).
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